OMCB - Zuchtbuchordnung des Berberpferdes

(Anerkannt am 07. Dezember 2002 durch das Ausführende Komitee)

 

Übersetzung aus der französischen Sprache (Die französische Version kann hier angesehen werden)

ARTIKEL 1:

Die Vereinigung, die beauftragte Regierungsbehörde oder jede andere ordnungsgemäß verfasste Einrichtung des Berberpferdes ist mit der Führung des Zuchtbuches für Berberpferde beauftragt.

Die Zuchtbuchführung wird einhergehend mit den Vorschriften der OMCB und der geltenden Gesetzgebung in den Mitgliedsländern durchgeführt.

 

ARTIKEL 2 :

Das Zuchtbuch für Berberpferde umfasst eine Abteilung für reine Berberpferde und eine weitere für Araber-Berber. Der Anteil an Araberblut wird hinter dem Namen eines jeden Araber-Berberpferdes aufgeführt.

Das Zuchtbuch besteht aus

-          einem Verzeichnis der Hengste, die durch die zuständige Behörde gekört wurden und die in dem entsprechenden Zeitraum mindestens einen Nachkommen, sei es Berber- oder Araber-Berber, gezeugt haben,

-          einem Verzeichnis der Stuten, die in dem entsprechenden Zeitraum mindestens einen Nachkommen, sei es Berber- oder Araber-Berber, gezeugt haben,

-          einer Liste der Pferde, für die in dem entsprechenden Zeitraum eine Initialeintragung durchgeführt wurde.

 

ARTIKEL 3 :

Es dürfen nur diejenigen Pferde die Bezeichnung Berber oder Araber-Berber tragen, die im Zuchtbuch für Berberpferde oder in ein offiziell anerkanntes ausländisches Zuchtbuch für Berberpferde eingetragen sind.

 

ARTIKEL 4:

Die Eintragung in das Zuchtbuch geschieht auf Grund

-          der Abstammung und der Kreuzung (mit zugelassenen Rassen)

-          der Einführung (aus einem anderen Zuchtbuch in ein Importregister)

-          der Initialeintragung

 

ARTIKEL 5: Eintragung auf Grund der Abstammung und der Kreuzung
Auf Grund ihrer Geburt können alle Nachkommen eingetragen werden,

a)     die von Hengsten der Rassen Berber, Araber oder Araber-Berber(*) und Stuten der Rassen Berber, Araber oder Araber-Berber(*) stammen, die jeweils in das Zuchtbuch ihrer Rasse eingetragen sind,

b)    bei denen Deckmeldung, Geburtsmeldung und Abzeichenaufnahme unter der Mutter vor dem Absetzen nach den geltenden Regeln (des Zuchtbuches) ihres Geburtslandes erfolgt sind,

c)     bei denen eine Abstammungskontrolle mit Hilfe der Blutgruppen oder DNS, durch ein Labor, das Mitglied der ISAG ist, durchgeführt wurde. Diese Verfügung ist nicht verpflichtend, wird aber von der OMCB empfohlen,

d)    die einen Namen erhalten haben und die von der zuständigen Institution (Nationalgestüt oder Zuchtvereinigung) registriert wurden um eine Zuchtbescheinigung zu erhalten,

e)     die die Bedingungen b,c,d dieses Paragraphen erfüllen und die von einer bereits eingetragenen Mutter und einem Vater der Rasse Berber, Araber oder Araber-Berber(*) eines offiziell anerkannten ausländischen Zuchtbuches stammen.

 

ARTIKEL 6 : Eintragung auf Grund der Einführung aus einem ausländischen (fremden) Zuchtbuch

Importierte Pferde, die von einem offiziell anerkannten ausländischen Zuchtbuch stammen, können auf Antrag ihrer Besitzer eingetragen werden. Der Antrag muss folgendes enthalten

-          die Zuchtbescheinigung, mit Eintragungsnachweis in das ausländische Zuchtbuch,

-          wenn notwendig, eine offizielle Übersetzung des Dokumentes in die von der zuchtbuchführenden Institution gewünschte Sprache,

-          ein Exportzertifikat, das von der zuchtbuchführenden Institution des Herkunftslandes nach dem Modell der OMCB erstellt wurde. Dieses Dokument wird direkt von der zuchtbuchführenden Institution des Herkunftslandes an die des Ziellandes übermittelt.

Diejenigen Pferde, für die ein Antrag zur Eintragung gestellt wurde, werden von einer Rassekommission überprüft, um deren Identität und die Gültigkeit der Zuchtbescheinigungen sicher zu stellen.

 

ARTIKEL 7 : Zuchtbuch-Initialeintragung

In einem Ursprungsland der Rasse können Pferde mit unbekannter Abstammung und Herkunft in dem  jeweils betroffenen Land neu eingetragen werden.

Diese Eintragung kann nur auf Grund einer positiven Entscheidung einer speziellen Rassekommission erfolgen, die unter dem Vorsitz eines von der OMCB zugelassenen Richters steht und aus einem Mitglied der (rassevertretenden) Vereinigung, einem weiteren von der OMCB zugelassenen Richter und dem amtlichen Vertreter der betroffenen Behörde besteht.

Für diejenigen Pferde, die von der Eintragungskommission für die Sektion der Araber-Berber einbehalten wurden, wird übereinstimmend angenommen, dass sie einen Araberblutanteil von 50% enthalten.

Der Vermerk « inscrit à titre initial » (entspricht: « Zuchtbuch-Initialeintragung ») wird im Identifikationsdokument dieser Pferde eingetragen.

 

ARTIKEL 8 :

Die Liste der offiziell anerkannten ausländischen Zuchtbücher wird von der Zuchtbuchkommission der OMCB verwaltet.

 

ARTIKEL 9 :

Die folgenden Tätigkeiten

-          Aufnahme der Pferde für die Zuchtbuch-Initialeintragung gemäß Artikel 7,

-          Organisation und Beurteilung der Pferde in Zuchtwettbewerben,

-          Hengstkörungen

werden von einer Rassekommission durchgeführt.

Diese Kommission besteht aus zwei Mitgliedern der als Rassevertreter eintretenden Vereinigung oder Institution, dem technischen Verantwortlichen, aus zwei Richtern, von denen mindestens einer von der OMCB zugelassen ist, und einem Vertreter der betroffenen Behörde.

 

ARTIKEL 10 :

Um für die Zucht von Berberpferden und/oder Araber-Berbern zugelassen zu werden, müssen die Hengste der Rassen Berber, Araber oder Araber-Berber(*) folgenden Bedingungen erfüllen:

1. im Zuchtbuch ihrer Rasse eingetragen sein. Für Araberhengste muss das Zuchtbuch von der « World Arabian Horse Organisation » (WAHO) anerkannt sein,

2. eine positiven Entscheidung der Rassekommission des Berberzuchtbuches wie in Artikel 9 vorgesehen erhalten haben,

3. den Körbescheid von der betroffenen Behörde erhalten haben.

 

ARTIKEL 11 :

Für die Zucht von Berberpferden und/oder Araber-Berbern können gekörte Hengste nur Stuten der Rassen Berber, Araber oder Araber-Berber(*) bedecken, die in das Zuchtbuch für (Berber)Pferde oder in ein offiziell anerkanntes ausländisches Zuchtbuch eingetragen sind.

 

 

(*) Anmerkung des Übersetzers: in den Ursprungsländern, wie auch in vielen Mitgliedsstaaten wird die Population einer „Rasse“ nicht dem gesetzlich definierten Begriff „Zuchtbuch“ zugeordnet, so wie dies im deutschen Tierzuchtrecht der Fall ist. In den meisten Fällen wird der Begriff der Rasse für die Subpopulationen des Zuchtbuches verwendet. Deshalb steht hier hinter dem verwendeten Begriff „Rasse“ nicht zwingend eine eigenständige Zuchtbuchpopulation.

 
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